Pfändung (Anpassung der Existenzminimumberechnung) | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 3. März 2014 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 14 13
4. März 2014 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Surselva vom 8. Januar 2014, mit- geteilt am 10. Februar 2014, in Sachen der G e m e i n d e Y . _ _ _ _ _, Beschwer- degegnerin, vertreten durch die Gemeindeverwaltung Y._____, gegen die Be- schwerdeführerin, betreffend Pfändung (Anpassung der Existenzminimumberechnung),
Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 21. Februar 2014, in die Ver- nehmlassung des Betreibungsamtes Surselva vom 25. Februar 2014 samt mitge- reichten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt Surselva in der Betreibung Nr. _____ der Gemeinde Y._____ gegen X._____ (Forderungsbetrag gemäss Zahlungsbefehl des Be- treibungsamtes Glarus vom 5. August 2013: Fr. 3'725.35 zuzüglich Zinsen und Kosten) am 20. Dezember 2013 die Pfändungsankündigung erliess, – dass die Einvernahme der Schuldnerin am 8. Januar 2014 erfolgte, – dass das Betreibungsamt Surselva die Pfändung am 8. Januar 2014 vollzog und eine Einkommenspfändung bezüglich jenes Betrages, welcher das Exis- tenzminimum von Fr. 2'548.05 übersteigt, verfügte, – dass die Pfändungsurkunde am 10. Februar 2014 zugestellt wurde, – dass der Pfändungsurkunde die Existenzminimumberechnung beigefügt war, gemäss welcher eine pfändbare Lohnquote von Fr. 3'310.-- resultierte, – dass X._____ dagegen am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Kon- kurs einreichte und die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Surselva dahin beanstandete, dass ihr nur die halbe Monatsmiete im Betrage von Fr. 950.-- angerechnet worden sei, so dass sie ab sofort die Miete nicht mehr bezahlen könne, – dass das Betreibungsamt Surselva die Verfahrensakten dem Kantonsgericht am 25. Februar 2014 zustellte und auf Abweisung der Beschwerde antrug, – dass kein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt wurde, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Geset- zesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde innert der 10-tägigen Frist seit Zustellung der Pfän- dungsurkunde rechtzeitig und formgerecht eingereicht wurde, so dass darauf eingetreten werden kann,
Seite 3 — 5 – dass gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG Erwerbseinkommen jeder Art, Nutznies- sungen und ihre Erträge, Leibrenten sowie Unterhaltsbeiträge, Pensionen und Leistungen jeder Art, die einen Erwerbsausfall oder Unterhaltsanspruch abgel- ten, soweit gepfändet werden können, als sie nach dem Ermessen des Betrei- bungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind, – dass gemäss den vom Kantonsgericht von Graubünden als anwendbar erklär- ten Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums bei der Berechnung des Notbedarfs unter anderem auch der Mietzins zum monatlichen Grundbetrag zu schlagen ist, – dass gemäss Lehre- und Rechtsprechung allerdings nur der anteilsmässige Mietzins zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner mit einer oder mehreren anderen erwerbstätigen oder über anderes Einkommen verfügenden Person zusammenlebt; verfügt der Mitbewohner über kein Einkommen, können dem Schuldner nur die für ihn allein angemessenen Wohnkosten angerechnet wer- den (Georges Vonder Mühll, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 26 zu Art. 93 SchKG), – dass dem Mietvertrag vom 12. August 2013 zu entnehmen ist, dass X._____ die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter A._____ gemietet hat und beide so- lidarisch für den Mietzins haften, – dass es somit durchaus angebracht ist, den Mietzins hälftig auf die Mieterin- nen aufzuteilen, – dass X._____ nicht geltend macht, dass sie gegenüber ihrer volljährigen Toch- ter unterstützungspflichtig wäre, so dass sie nicht freiwillig und zum Nachteil der Gläubigerin den vollen Mietzins übernehmen und die entsprechende Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums verlangen kann, – dass im vorliegenden Fall dazu kommt, dass die Gemeinde B._____ der Toch- ter A._____ eine monatliche Unterstützungsleistung von Fr. 1'705.-- zugespro- chen hat und die Unterstützungsberechtigte gemäss Schreiben der Gemeinde vom 14. Februar 2014 auf diesen Unterstützungsbetrag freiwillig verzichtete,
Seite 4 — 5 – dass die Schuldnerin nun nicht sinngemäss geltend machen kann, sie unter- stütze ihre volljährige Tochter selbst, indem sie den vollen Mietzins übernimmt (vgl. dazu BGE 132 III 483), – dass das Betreibungsamt Surselva unter diesen Umständen der Schuldnerin zu Recht bei der Berechnung des Existenzminimums nur die Hälfte des Miet- zinses angerechnet hat, – dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, – dass die vorliegende Aufsichtsbeschwerde unentgeltlich ist, so dass die Kos- ten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,
Seite 5 — 5 entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundes- gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsge- setz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollstän- digen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorge- schriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegi- timation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: